BGH, Beschluss vom 7.7.2010
Aktenzeichen 2 StR 100/10

Stichpunkte

Aufhebung einer im Adhäsionsverfahren getroffenen Entscheidung wegen Begründungsfehlern; zu allgemeine Bemessungskriterien für Begründung der Schmerzensgeldhöhe nicht ausreichend; konkreter Tat- und Täterbezug erforderlich.

Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn hatte den Angeklagten zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Entschädigung an das Opfer verurteilt. Das Gericht  hatte konkrete Schmerzensgeldbeträge in unterschiedlicher Höhe für die drei Täter ausgesprochen. Außerdem hatte es eine Verpflichtung zum Ersatz für weitere zukünftige Schäden festgestellt. Die Höhe des Schmerzensgeldes hatte es mit allgemein gehaltenen Begriffen wie dem Unrechtsgehalt der Tat und die durch diese hervorgerufenen körperlichen und seelischen Folgen begründet.

Der Senat des BGH führt aus, dass eine solch pauschale Begründung nicht ausreicht. Erforderlich ist eine konkrete Begründung der Schmerzensgeldhöhe unter Bezugnahme auf die konkrete Tat, gesondert für jeden Tatbeteiligten. Außerdem hatte das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten nicht, wie erforderlich, berücksichtigt.

Bezogen auf die Ersatzpflicht zukünftiger Schäden vermisst der Senat Ausführungen dazu, warum weitere Schäden zu erwarten sein könnten.

Der Bundesgerichtshof hebt daher die den Angeklagten betreffende Entscheidung des Adhäsionsverfahrens auf.

Entscheidung im Volltext:

BGH_07_07_2010 (PDF, 68 KB, nicht barrierefrei)

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