BGH, Beschluss vom 27.5.2009
Aktenzeichen 2 StR 168/09

Stichpunkte

Abänderung einer im Adhäsionsverfahren getroffenen Entscheidung; Herabsetzung des Schmerzensgeldbetrages von 7.500,- auf 5.000,- Euro, da mehr zugesprochen, als von der Nebenklägerin beantragt.

Zusammenfassung

Auf die Revision des Angeklagten hin reduziert der Bundesgerichtshof den der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren zugesprochenen Schmerzensgeldanspruch.

Der Angeklagte war vom Landgericht Erfurt wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Adhäsionsverfahren hatte das Gericht den beiden Nebenklägerinnen Schmerzensgeld zugesprochen. Die der einen Nebenklägerin zugesprochene Summe reduziert der Senat von 7.500,- auf 5.000,- Euro. Die Nebenklägerin hatte genau diese Summe in ihrem Antrag gefordert. Sie hatte die Höhe des Schmerzensgeldes weder in das Ermessen des Gerichtes gestellt, noch 5.000,- Euro als Mindestgrenze genannt. Das Gericht darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen als beantragt. Dies gilt auch für Adhäsionsverfahren. Der Senat des BGH musste daher die Summe auf die beantragten 5.000,- Euro herabsetzen.

Entscheidung im Volltext:

BGH_27_05_2009_b (PDF, 65 KB, nicht barrierefrei)

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