BGH, Beschluss vom 14.5.2008
Aktenzeichen 2 StR 190/08

Stichpunkte

Entscheidung zur Höhe der Verzinsung der zugesprochenen Entschädigungssumme.

Zusammenfassung

Ergänzend zu einer Entscheidung im Revisionsverfahren macht der Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) eine Feststellung zur Verzinsung einer im Adhäsionsverfahren zugesprochenen Entschädigungssumme. Die Täter hatten dem Opfer Geld geraubt. Der Senat stellt fest, dass die Entschädigung ab dem Zeitpunkt der Tat zu verzinsen ist. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach den Regelungen für Verzugszinsen der Paragrafen 286 und 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach sind fünf Prozent Zinsen zu zahlen.


BGH_14_05_2008 (PDF, 64 KB, nicht barrierefrei)

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