Entscheidung zur Verzinsungspflicht eines Entschädigungsanspruches bei Feststellungsantrag im Adhäsionsverfahren.
Der Angeklagte war vom Landgericht Dortmund wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Adhäsionsverfahren war festgestellt worden, dass er dem Nebenkläger Schmerzensgeld nebst Zinsen seit dem Tag der Tat zu zahlen hat. Bezogen auf die Zinsen hebt der Bundesgerichtshof das Urteil auf, da hierauf kein Anspruch besteht. Das Gericht führt aus, dass weder seit dem Tattag noch seit der Antragstellung eine Verzinsungspflicht bestand, da es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage fehlt. Insbesondere stellt es fest, dass, da lediglich ein Antrag auf Feststellung einer Entschädigungspflicht gestellt wurde, dies nicht auch eine Pflicht zur Verzinsung begründet.