AG Ingolstadt, Urteil vom 10.5.2005
Aktenzeichen 1 Ds 12 Js 6059/05

Stichpunkte

Strafverfahren wegen Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung, Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelten; Ausbeutung in Spezialitätenrestaurant; Sozialversicherungsbetrug; faktisches Arbeitsverhältnis.

Zusammenfassung

Das Amtsgericht Ingolstadt verurteilt den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Diese wird zu Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hatte im Juli und August 2004 sowie Dezember 2004 bis Februar 2005 Arbeitnehmer in seinem indischen Restaurant beschäftigt, ohne diese beim Sozialversicherungsträger anzumelden. Hierfür behielt er mehrere tausend Euro für sich, auf die er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte. Dem zuständigen Sozialversicherungsträger entstand ein Schaden in entsprechender Höhe.

Weiterhin hatte der Angeklagte im März 2005 zwei Geschädigte in seinem indischen Restaurant beschäftigt, ohne diese beim Sozialversicherungsträger anzumelden. Die Geschädigten arbeiteten sieben Tage pro Woche bis zu 15 Stunden und erhielten mit 2,44 beziehungsweise 2,88 Euro nur ein Viertel des ortsüblichen Stundenlohns. Schriftliche Arbeitsverträge existierten nicht. Die Männer sprachen wenig Deutsch. Der Angeklagte drohte ihnen mit Abschiebung und Schlägen, wenn sie nicht weiterarbeiten oder sich an die Polizei wenden würden.

Das Amtsgericht Ingolstadt wertet den Tatbestand als ein auffälliges Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 233 Strafgesetzbuch und geht dabei von einem faktischen Arbeitsverhältnis, das heißt einem tatsächliches Arbeitsverhältnis, dem aber ein fehlerhafter Arbeitsvertrag zu Grunde liegt, aus.

Die Voraussetzung der "auslandsspezifischen Hilflosigkeit" sieht das Gericht als gegeben an, da der Angeklagte die Pässe der Geschädigten einbehielt.

Entscheidung im Volltext:

AG_Ingolstadt_10_05_2005 (PDF, 424 KB, nicht barrierefrei)

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