Entscheidung zu Adhäsionsverfahren; Abkehr von früherer Rechtsprechung; nach Opferrechtsreformgesetz ist ein Anerkenntnisurteil im Adhäsionsverfahren zulässig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verwirft die Revision des Angeklagten gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung. In einer ergänzenden Bemerkung bestätigt der Senat auch die Entscheidung, dass der Angeklagte eine Entschädigung an das Opfer zahlen muss. Diese Entscheidung war als Anerkenntnisurteil ergangen, der Angeklagte hatte also den Anspruch des Opfers auf Schmerzensgeld anerkannt und das Gericht ihn entsprechend verurteilt.
Der Senat des BGH merkt an, dass ein Anerkenntnisurteil im Adhäsionsverfahren nach der Änderung des § 406 Strafprozessordnung durch das Opferrechtsreformgesetz nunmehr zulässig ist. Seine frühere Rechtsprechung hierzu ist demzufolge überholt.