LSG Hessen, Beschluss vom 22.9.2010
Aktenzeichen L 4 VE 11/10

Stichpunkte

Verfahren vor dem Sozialgericht um Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz; rückwirkende Leistungen; Ausführungen zu unverschuldeter Verhinderung der Antragstellung aufgrund posttraumatischer Belastungsstörungen; Unkenntnis der Anspruchsberechtigung nicht ausreichend.

Zusammenfassung

Das Landessozialgericht Hessen weist die Berufung der Klägerin gegen die Ablehnung rückwirkender Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz durch das Sozialgericht (SG) Frankfurt ab.

Die Klägerin war 1992 Opfer eines Überfalls geworden, bei dem sie eine Schussverletzung am Bein davontrug. Auf ihren Antrag vom Mai 2001 auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz hin wurden ihr Versorgungsleistungen ab Antragstellung bewilligt, rückwirkende Leistungen jedoch abgelehnt. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt auf Leistungen ab dem Zeitpunkt des Überfalls. Unter anderem aufgrund posttraumatischer Belastungsstörungen durch die Tat sei sie an einer früheren Antragsstellung gehindert gewesen.

Das Sozialgericht Frankfurt wies die Klage ab, da eine unverschuldete Verhinderung einer Antragsstellung gemäß § 60 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht gegeben sei. Die Klägerin sei nach der Tat zu eigenständiger Lebensführung und somit auch zur Antragsstellung fähig gewesen. Insgesamt kam das Sozialgericht zu der Überzeugung, die Klägerin habe nicht wegen gesundheitlicher Einschränkungen, sondern aufgrund von Unkenntnis über ihre Entschädigungsansprüche, von denen sie erst 2001 durch eine Opferschutzeinrichtung erfahren hatte, den Antrag verspätet gestellt. Rechtsunkenntnis rechtfertige jedoch keine rückwirkende Leistungsgewährung gemäß § 60 BVG.

Das Landessozialgericht bestätigt die Auffassung des Sozialgerichts. Es weist besonders darauf hin, dass die Frage, ob die Klägerin tatsächlich wegen aus der Tat herrührender gesundheitlicher Einschränkungen – und nicht aufgrund von Nichtwissen um ihre Ansprüche –  den Antrag nicht früher stellte, nicht weiter geklärt werden könne. Denn die Klägerin konnte hierfür keine ärztlichen Befunde beibringen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Entscheidung im Volltext:

LSG_Hessen_22_09_2010 (PDF, 32 KB, nicht barrierefrei)

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