Glossar

Menschenhandel

Menschenhandel ist im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) unter § 232 definiert und erfasst das Anwerben, Befördern, Aufnehmen und Beherbergen einer Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit mit dem Ziel der Ausbeutung durch:

  • die Ausübung der Prostitution oder Vornahme sexueller Handlungen
  • eine Beschäftigung
  • die Ausübung der Bettelei
  • die Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen
  • Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder entsprechende Verhältnisse
  • erzwungene Organentnahme.

Bei Personen unter 21 Jahren muss keine Zwangslage oder Hilflosigkeit vorliegen.

Die einzelnen Formen der Ausbeutung sind dann in den nachfolgenden §§ 232 a ff StGB als Zwangsarbeit, Zwangsprostitution, Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung, sowie in §180a StGB (Ausbeutung von Prostituierten) unter Strafe gestellt. Der Begriff Menschenhandel im StGB ist also relativ eng gefasst und bezieht sich nur auf das Schaffen von Bedingungen, die eine Ausbeutung ermöglichen, nicht die Ausbeutung selbst.

Der KOK verwendet aber den Begriff Menschenhandel in einem weiteren Sinn, der sowohl den Anwerbungsprozess als auch die gesamte Ausbeutungssituation umfasst. Die verschiedenen Formen und Bereiche des Menschenhandels und der Ausbeutung (sexuelle Ausbeutung, Arbeitsausbeutung, Ausbeutung von Bettelei und strafbaren Handlungen) sowie Formen der Ausbeutung, auch unterhalb der Schwelle der Straftatbestände zu Menschenhandel, werden zunehmend in ihrer Gesamtheit und nicht mehr scharf voneinander getrennt betrachtet, da die Praxis gezeigt hat, dass in vielen Fällen Gemeinsamkeiten bestehen und die Übergänge oft fließend sein können.

Zurück
Zur Glossar Übersicht
Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky