Arbeitsausbeutung oder Ausbeutung der Arbeitskraft ist in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 233 erfasst und bezieht sich auf die Ausbeutung der Beschäftigung einer Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder auslandsspezifischen Hilflosigkeit.
Solche Arbeitsverhältnisse zeichnen sich zum Beispiel durch schlechte Bezahlungen, überlange Arbeitszeiten, überhöhte Vermittlungsgebühren und/oder Mietzahlungen, gefährliche Arbeitsbedingungen und Vorenthalten des Lohns aus. § 233a StGB schließlich deckt Fälle ab, in denen die Ausbeutung der Arbeitskraft unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung stattfindet.
Häufig sind die Übergänge zwischen ungünstigen und schlechten Arbeitsbedingungen und Arbeitsausbeutung fließend. Manchmal verschärft sich ein eingangs „nur“ ungünstiges Arbeitsverhältnis im Laufe der Zeit derart, dass Arbeitsausbeutung oder sogar Ausbeutung unter Freiheitsberaubung vorliegt. Arbeitsausbeutung kommt in den verschiedensten Branchen vor. Allerdings gibt es einige Branchen oder Bereiche, in denen sich die bekannten Fälle von Arbeitsausbeutung häufen. Hierzu gehören bspw. Bau, Landwirtschaft und Saisonarbeit, Gastronomie und Hotelgewerbe, Fleischverarbeitende Industrie, die Logistik- und Paketbranche oder auch Pflege und haushaltsnahe Dienstleistungen, v.a. in Privathaushalten.