Glossar

Dublin-Verordnung

Die so genannte Dublin III Verordnung (Verordnung 604/2013/EU) regelt die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen Drittstaatsangehöriger (Dublin-Verfahren).  Die Verantwortung obliegt demnach dem europäischen Land, in dem die betreffende Person nachweislich zuerst eingereist ist. Die Verordnung wurde 2013 zwischen den Mitgliedsländern der Europäischen Union und der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein unterzeichnet.

In Bezug zum Thema Menschenhandel spielt sie eine Rolle, da viele Betroffene aus Drittstaaten unter diese Regelung fallen. Häufig sind sie über Italien, Spanien oder ein anderes EU-Land nach Deutschland gekommen und müssen daher in der Regel nach der Dublin-VO in das entsprechende Land zurückkehren, um dort das Asylverfahren zu durchlaufen, v.a. wenn die Ausbeutung nicht in Deutschland stattfand und es hier nicht zu einem Strafverfahren kommt.

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