Der Bundestag hat den Gesetzentwurf des so genannten 3. Opferrechtsreformgesetzes der Bundesregierung (18/4621) in der Ausschussfassung des Rechtsausschusses (18/6906) am 3.12. in zweiter und dritter Beratung angenommen. Mit dem Gesetz soll die EU Opferschutz-Richtlinie (EU- Richtlinie 2012/29) in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist ist am 16. November abgelaufen.
Das Gesetz enthält unter anderem erweiterte Informationsrechte von Verletzten bei Anzeigenerstattung und eine neue Ausgangsnorm für die besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten. Die wesentliche Änderung des verabschiedeten Gesetzes im Vergleich zum bislang diskutierten Gesetzesentwurf ist die Ausgliederung der psychosozialen Prozessbegleitung in ein eigenes "Gesetzes über Psychosoziale Prozessbegleitung".
Das Gesetz zur Psychosozialen Prozessbegleitung geht über die bislang diskutierten Regelungen insofern hinaus, als dass es genauere Vorgaben zur Ausgestaltung und Qualifikation der Begleiter*innen macht. Dies war mehrheitlich von Experten gefordert worden, um bundeseinheitliche Standards zu gewähren. Ob dies durch die neue Regelung gewährleistet ist, bleibt abzuwarten, denn dadurch geregelt sind zwar Zugangsqualifikationen (Studium/Ausbildung und Praxiserfahrung), nicht aber Inhalte und Umfang der Aus- und Weiterbildung – dies bleibt nach wie vor den Ländern überlassen.
Der KOK hatte sich bereits intensiv mit dem Gesetzentwurf und mit dem Institut der psychosozialen Prozessbegleitung befasst und hierzu Stellungnahmen abgegeben.