Aktuelles im KOK

Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

Rechtliche Bestimmungen für Geflüchtete aus der Ukraine

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde bis zum 30.11.2022 verlängert. Sie legt fest, dass aus  der Ukraine Geflüchtete weiterhin ohne Visum einreisen und sich ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhalten dürfen.

Ab dem 01.09.2022 gilt aber eine entscheidende Veränderung: Die aus der Ukraine Geflüchteten dürfen sich nur noch 90 Tage ab dem Tag der Einreise ohne Visum in Deutschland aufhalten. Diejenigen, die vor dem 03.06.2022 eingereist sind, sollten bis zum 31.08.2022 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Verlängerung des erlaubten Aufenthaltes gestellt haben (vgl. § 81 Abs. 3 S.1 AufenthtG). Diejenigen Personen, bei denen noch keine 90 Tage seit der Einreise vergangen sind, müssen bis zum Ablauf dieser Frist Zeit einen solchen Antrag stellen. Ist dies nicht der Fall, werden die Personen ausreisepflichtig und könnten abgeschoben werden.

Das Problem: Während es für ukrainische Staatsangehörige vergleichsweise einfach ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu beantragen, ist dies für Menschen aus Drittstaaten oder Staatenlose schwieriger. Sie bekommen diese auf Grundlage des EU-Beschlusses gemäß der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (Richtlinie 2001/55/EG) nur, wenn sie nicht unter sicheren Bedingungen in ihr Herkunftsland zurückkehren können, einen Schutzstatus in der Ukraine innehatten oder Familienangehörige mit ukrainischer Staatsbürgerschaft haben, mit denen sie sich in Deutschland aufhalten. Andernfalls könnte ein Antrag eines alternativen Aufenthaltstitels zur Fortsetzung des Studiums oder als Fachkraft bzw. ein Asylantrag in Betracht kommen.

Zwar haben einige Bundesländer, wie Berlin und Hamburg, zu mindestens eine sechsmonatige Fiktionsbescheinigung für ausländische Studierende in Aussicht gestellt. Eine bundesweite Lösung für das Problem steht jedoch noch aus.

Weitere Informationen zu den Bestimmungen und Aufenthaltsmöglichkeiten gibt es auf den Webseiten von PRO ASYL, Mediendienst Integration und Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky