Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 10. Oktober 2024 entschieden, dass Spanien gegen Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen hat, indem die Untersuchung spanischer Behörden und Gerichte in einem Verdachtsfall auf Menschenhandel und Zwangsprostitution schwerwiegende Mängel aufwies. Die nigerianische Staatsangehörige T.V. hatte Beschwerde vor dem EGMR erhoben, da die spanischen Behörden ihren Angaben, Opfer von Zwangsprostitution und Menschenhandel zu sein, nicht effektiv verfolgt hatten. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Ermittlungen oberflächlich und unzureichend waren und entschied, dass die Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von 15.000 EUR für immaterielle Schäden erhalten soll.