In einem herausragenden Urteil vom 17.08.2020 spricht das Landesarbeitsgericht in einem Berufungsverfahren einer bulgarischen Pflegerin den Mindestlohn für täglich 21 Stunden zu und stellt unter anderem fest, die Kontrolle der Nichtüberschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist Verantwortung des*der Arbeitgeber*in. Das Gericht macht außerdem umfassende Ausführung zur Geltung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und der ILO-Konvention zum Schutz der Hausangestellten