Das SG Berlin spricht mit Urteil vom 15.06.2022 einer Bulgarin nach Aufgabe der selbständigen Prostitutionstätigkeit einen Hartz IV-Anspruch zu und stellt fest, die Beendigung der Tätigkeit sei nicht als freiwillige Arbeitsaufgabe zu werten, so dass Aufenthaltsrecht und Leistungsanspruch bestehen blieben.