Das BAG hat in seinem Beschluss entschieden, dass Arbeitgeber*innen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung trifft. Diese seien nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet ein System einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten erfasst werden. Dieses müsse Lage, Beginn, Dauer und Ende der geleisteten täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden tatsächlich erfassen. Die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems reiche nicht aus. Dem Betriebsrat stehe jedoch kein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung zu.