Das LSG hat mit Beschluss vom 03.01.2019 im einstweiligen Rechtsschutz einem OEG-Berechtigten Anspruch auf Weiterfinanzierung von Psychotherapie auch nach Überschreitung der Höchstdauer und negativer Prognose zuerkannt, da auch eine Vermeidung der Verschlimmerung und die Linderung der Symptome Behandlungsziel sein können und die Therapiefortführung rechtfertigen.