Mit Beschluss vom 12.02.2020 stellt das BVerfG fest, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Leistungsausschlusses von nicht erwerbstätigen und nicht ausreisepflichtigen EU-Bürger*innen eine schwierige, ungeklärte Rechtsfrage darstellt, für deren Klärung Prozesskostenhilfe nicht versagt werden darf