Das Bundesverfassungsgericht hat am 27.02.2014 in einer sehr beachtenswerten Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz einem Landgericht die Vernehmung einer Zeugin in einem Vergewaltigungsprozess vorläufig untersagt, solange diese nicht audiovisuell erfolgt. Die Zeugin sollte als mutmaßliches Opfer aussagen und hatte wegen drohender Retraumatisierung eine audiovisuelle Vernehmung beantragt. Gegen die Ablehnung des Antrags hat sie, mit bemerkenswerter Begründung, Verfassungsbeschwerde eingelegt und einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt.