In seinem Beschluss vom 21.08.2020 spricht das LSG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einer bulgarischen Prostituierten, die ihre Tätigkeit aufgrund eines Corona-bedingten Verbots einstellen musste, einen Anspruch auf Grundsicherung zu. Das LSG macht dabei Ausführungen zur Fortwirkung des Freizügigkeitsrechts und zur (diesbezüglichen) Unschädlichkeit fehlender gewerbe- und steuerrechtlicher Anmeldung der Straßenprostitution.