In einer herausragenden Entscheidung vom 05.08.2020 spricht das LSG einer bulgarischen Sexarbeiterin im einstweiligen Rechtsschutz wegen der Fortwirkung des Selbständigenstatus bei unfreiwilligem Arbeitsverlust Leistungen zu. Selbständige Sexarbeit erfülle den Tatbestand einer niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigkeit zumindest dann, wenn eine Anmeldung nach dem ProstSchutzG vorliege. Eine Wohnsitzanmeldung und auch Erfüllung steuerrechtlicher Verpflichtungen sei nicht erforderlich