Das LSG bestätigt in seinem Beschluss vom 20.06.2023 im Streit um die Übernahme der Kosten für eine medizinisch notwendige Operation eines minderjährigen Beziehers von Asylbewerberleistungen, die Verpflichtung zur Kostenübernahme. Eine Ablehnung als nicht notwendig sei, im Hinblick auf die UN-Kinderrechtskonvention und die Rechtsprechung des BVerfG, nur mit besonderer Begründung und nur in Ausnahmefällen möglich.