Das VG ordnet mit Beschluss vom 03.12.2018 die aufschiebende Wirkung der Klage einer schwangeren Nigerianerin gegen ihre Dublin-Überstellung nach Italien an.
Zwar lägen keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem vor, aber die Klägerin gehöre zum Kreis besonders Schutzbedürftiger, für die eine Überstellung nur bei individueller Schutzzusage zulässig sei.