In Abkehr von früherer Rechtsprechung erklärt der 3. Strafsenat in einem Beschluss vom 5. März 2015, die wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Geschädigten müssten bei der Bemessung des Schmerzensgelds unberücksichtigt bleiben.
In Abkehr von früherer Rechtsprechung erklärt der 3. Strafsenat in einem Beschluss vom 5. März 2015, die wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Geschädigten müssten bei der Bemessung des Schmerzensgelds unberücksichtigt bleiben.