Der Bundesrat hat am 27.03.2015 den Entwurf des 3. Opferrechtsreformgesetzes debattiert und dazu Stellung genommen. In seinem Beschluss bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Ergänzung um die genaue Definition der Befugnisse, Aufgaben und Pflichten der Prozessbegleitung zu prüfen. Weiterhin empfiehlt er den jährlichen finanziellen Erfüllungsaufwand der Länder erneut zu berechnen und das geplante In-Krafttreten des Gesetzes um ein Jahr auf Januar 2017 zu verschieben. Somit wurden die Empfehlungen der Bundesratsausschüsse unter Federführung des Rechtsausschusses (BR-Drs. 56/1/15, 16.03.2015) nahezu eins zu eins angenommen.
Wesentlicher Unterschied zu den Empfehlungen ist, dass die Forderung, die Kann-Vorschrift in § 406g Abs.3 Satz 2 StPO in eine Soll-Vorschrift umzuwandeln vom Bundesrat nicht angenommen wurde. Der gegenwärtige Entwurf sieht eine Prozessbegleitung für volljährige Opfer von Sexualdelikten oder Menschenhandel nur vor, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit dargelegt werden kann. Eine Soll-Vorschrift würde die Darlegungsanforderungen reduzieren. Der KOK bedauert, dass eben dieser Punkt vom Bundesrat nicht angenommen wurde.
Den Bundesratsbeschluss finden Sie hier.