In seiner Entscheidung vom 13.07.2023 stellt das BSG im Falle eines wohnungslosen Polens ohne Aufenthaltsrecht, der als Notfall in einem Krankenhaus behandelt wurde, fest, dass das Sozialamt die Behandlungskosten erstatten muss. Das Krankenhaus habe als Nothelfer gehandelt. Auch ohne Aufenthaltsrecht bestünde Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Auf eine Ausreisebereitschaft komme es hierfür nicht an.