Der EGMR hat am 24.10.2024 entschieden, dass die slowakischen Behörden gegen Artikel 4 EMRK (Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit) verstoßen haben, weil ein bestehender Verdacht auf Menschenhandel nicht hinreichend untersucht wurde. Der Fall betrifft eine slowakische Frau, die von Menschenhandel und Zwangsprostitution betroffen war. Die Ermittlungen der slowakischen Behörden waren unzureichend, zogen sich zu lange hin und berücksichtigten die besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin nicht ausreichend. Die Slowakei wurde daher zu einer Entschädigungszahlung von 26.000 EUR verurteilt.