Das Arbeitsgericht lehnt in seiner Entscheidung vom 09.04.2014 die Sittenwidrigkeit einer Lohnvereinbarung über einen Stundenlohn von unter 2 Euro ab. Auch wenn der Stundenlohn sittenwidrig sei, fehle es an der verwerflichen Gesinnung, da der Arbeitgeber die Angestellte auf deren Wunsch zu diesen Bedingungen angestellt und keinen wirtschaftlichen Gewinn dadurch hatte.