In seiner Entscheidung vom 20.02.2020 äußert sich das Arbeitsgericht Emden zu Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta, nach dem jede*r Arbeitnehmer*in das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hat. Das Gericht stellt die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta fest. Eine Erfassung der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden sei notwendig, um überhaupt feststellen zu können, ob es sich bei den geleisteten Stunden um über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit handelt und ob die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten werden. Daraus folge eine Verpflichtung der Arbeitgeber*innen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten.