Mit Beschluss vom 24.01.2023 hebt der 3. Strafsenat des BGH eine Verurteilung wegen Zuhälterei weitgehend auf. Der Senat macht dabei Ausführungen zu den Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals ‚Ausbeutung‘. Eine solche läge vor bei einer wesentlichen Beschränkung der persönlichen und finanziellen Entscheidungsfreiheit durch Einbehalt der Einkünfte der Prostituierten. Zweifelsfrei sei dies gegeben, wenn alle Einnahmen abgegeben werden müssten und naheliegend, wenn nur 50% der Einnahmen behalten werden dürften.