Überraschend erklärt der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 21.07.2015 das Rechtsgeschäft zwischen Freiern und Prostituierten für sittenwidrig und damit nichtig. Das Prostitutionsgesetz schreibe nur für den Fall der bereits vollzogenen Dienstleistung einen wirksamen Anspruch der Prostituierten vor.