Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 12.05.2021, dass EU-Bürger*innen, die keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II haben, unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten können. Das BSG bestätigte, dass EU-Bürger*innen mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche zwar grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Es kann aber ein Anspruch auf Leistungen nach SGB XII bestehen, wenn sich der Aufenthalt verfestigt hat und eine Existenzsicherung auf andere Weise nicht gewährleistet ist. In diesem Fall besteht eine Ermessensreduzierung auf Null. Die Entscheidung stärkt das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum für länger in Deutschland lebende EU-Bürger*innen.