In seiner Entscheidung vom 24.06.2021 äußert sich das BAG in einem Grundsatzurteil zu der Vergütung von Arbeitszeiten bei häuslicher 24-Stunden-Pflege. Das BAG führt aus, dass sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergibt. Daraus folge auch die Geltung des Mindestlohngesetzes für Arbeitsverhältnisse zwischen im Ausland ansässigen Arbeitgeber*innen und ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmer*innen. Geschuldet sei der gesetzliche Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Das Gericht stellt fest, dass mit dem Mindestlohn nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Bereitschaft zu vergüten ist.