Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 14.07.2022, dass die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 70 Abs. 1 S. 2 EStG nicht automatisch gilt, wenn für das betroffene Kind bereits ein Antrag auf Familienleistungen im EU-Heimatstaat gestellt wurde. In diesem Fall kann das Antragsdatum im Ausland als fristwahrend für Deutschland angesehen werden.
Das Urteil verdeutlicht, dass Antragsteller*innen nachweisen müssen, dass ein solcher Antrag oder eine Mitteilung an die zuständigen Behörden im Herkunftsland fristgerecht erfolgt ist. Die Beweislast liegt beim Antragsteller. Da das Finanzgericht Nürnberg hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH den Fall zur erneuten Prüfung zurück.
Die Entscheidung stärkt die europäische Koordinierung von Familienleistungen und klärt, dass nationale Ausschlussfristen nicht uneingeschränkt gelten, wenn bereits im EU-Ausland ein Antrag vorliegt.