Der Bundesgerichtshof lehnt in einer Entscheidung vom 10.04.2014 in einem Zivilverfahren um Werklohnanspruch bei Schwarzarbeit in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung jegliche Ansprüche einer schwarzarbeitenden Firma ab. Auch eine nur teilweise Vereinbarung von Schwarzarbeit führt danach zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages.