Das Bundessozialgericht (BSG) setzt sich in seiner Entscheidung vom 13.07.2022 mit den Voraussetzungen der Gewährung eines Mietschuldendarlehens auseinander und stellt fest, dass eine Anzeige des Übernahmebedarf von Mietschulden gegenüber dem Jobcenter ausreichend ist. Es befasst sich auch mit der Möglichkeit der Übernahme der Schulden nach „Umschuldung“. Das BSG macht dazu Ausführungen zu den ermessensleitenden Gesichtspunkten.