In seiner Entscheidung vom 16.12.2014 hat das BSG in Abkehr von früherer Rechtsprechung festgestellt, dass die bloße Drohung mit einer Waffe keinen tätlichen Angriff darstellt. Die Einbeziehung auch der Opfer von rein psychischer Gewalt in den Anwendungsbereich des OEG bleibe dem Gesetzgeber vorbehalten.