Das Bundessozialgericht spricht in seinem Urteil vom 27.03.2020 einer nicht erwerbstätigen Kroatin einen Anspruch auf Elterngeld zu. Grundsätzlich gelte bei in Deutschland lebenden EU-Bürger*innen die Vermutung eines bestehenden Freizügigkeitsrechts. Der Elterngeldstelle käme keine eigene Prüfungskompetenz zu. Ein Anspruch könne nur abgelehnt werden, wenn durch die Ausländerbehörde formal das Nichtvorliegen eines Freizügigkeitsrechtes festgestellt wurde