Mit Urteil vom 30.04.2020 hebt das BSG eine Entscheidung des LSG auf, mit der Grundsicherungsleistungen unter Verweis auf angesparte OEG-Leistungen abgelehnt wurden. Im Bereich des Bundesversorgungsgesetzes seien erheblich höhere Vermögensschonbeträge als der sozialrechtliche Freibetrag von 2.600 EUR einzuräumen.