Der 1. Senat des BVerfG erklärt in seinem Urteil vom 05.11.2019 die bestehenden Sanktionsregelungen teilweise für unverhältnismäßig und daher nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Ab Urteilsverkündung sind nur noch Kürzungen bis maximal 30 % zulässig und nur, wenn keine außergewöhnliche Härte vorliegt. Unzulässig ist auch ein starrer Leistungsentzug über drei Monate, wenn Mitwirkungspflichten wieder erfüllt werden