Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Urteil vom 07.01.2025 entschieden, dass Griechenland durch die Abschiebung einer türkischen Schutzsuchenden gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen hat.
Die Beschwerdeführerin war in Griechenland ohne Registrierung festgehalten und anschließend ohne Prüfung ihres Schutzstatus und ohne Gewährung von Rechtsmitteln unter Gewaltanwendung in die Türkei abgeschoben worden („Pushback“). Dort wurde sie inhaftiert und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.
Der EGMR stellte Verstöße gegen Art. 3, 5 und 13 EMRK fest: Griechenland habe es versäumt, den Schutzstatus der Betroffenen zu prüfen, keine wirksamen Rechtsmittel gewährt sowie sie ohne rechtliche Grundlage inhaftiert und abgeschoben.
Besonders bedeutsam ist, dass der EGMR ein systematisches Vorgehen Griechenlands feststellt: Schutzsuchende würden gezielt ohne Registrierung inhaftiert und ohne rechtliche Prüfung abgeschoben werden. Dies verstoße gegen das Non-Refoulement-Gebot, ein fundamentales Prinzip des Völkerrechts.