Der Europäische Gerichtshof hat am 22.02.2024 entschieden, dass Leiharbeitnehmer*innen im Falle eines Arbeitsunfalls Anspruch auf dieselben tariflichen Entschädigungen haben wie Festangestellte im entleihenden Unternehmen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein spanischer Leiharbeitnehmer nach einem schweren Arbeitsunfall eine Entschädigung nach dem Branchentarifvertrag des Transportsektors verlangt. Diese wurde mit dem Verweis auf den für Leiharbeit geltenden Tarifvertrag verweigert. Der EuGH entschied, dass eine solche Ungleichbehandlung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) verstößt. Entschädigungen nach einem Arbeitsunfall sind Teil der wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und dürfen nicht über Tarifverträge ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung stärkt den Schutz von Leiharbeitnehmer*innen und stellt klar, dass auch im Fall tarifvertraglicher Differenzierungen der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung gilt.