Der EuGH hat mit Urteil vom 19.12.2024 entschieden, dass nationale Vorschriften, die die Arbeitgeber*innen von Hausangestellten von der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ausnehmen, mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. Die Arbeitszeiterfassung dient dem Schutz der Arbeitnehmer*innenrechte und gewährleistet die Einhaltung von Ruhezeiten sowie die Begrenzung der Höchstarbeitszeit. Dieses Urteil stärkt den Arbeitnehmer*innenschutz auch für Tätigkeiten im privaten Haushalt. In Deutschland regelt § 16 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten.