Der EuGH entschied am 13.11.2019 anlässlich einer Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts in zwei zu einer Rechtssache verbundenen Fällen C-540/17 und C-541/17 zum Internationalen Schutz bei einer bereits von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. Der EuGH stellt klar, dass ein Antrag auf Internationalen Schutz auch dann zulässig sein kann, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft bereits anerkannt hat, die dortigen Lebensverhältnisse für Geflüchtete jedoch menschenrechtswidrig sind.