In seiner Entscheidung vom 01.08.2022 entschied der EuGH anlässlich einer Vorlage des Finanzgerichts Bremen, dass es gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 18 AEUV verstößt, der in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 konkretisiert ist, wenn Unionsbürger*innen, die einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet haben und keine inländischen Einnahmen haben, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts kein Anspruch auf Kindergeld gewährt wird. Solche Unionsbürger*innen würden gegenüber deutschen Staatsbürger*innen mit sofortigem Anspruch auf Kindergeld, die nach einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zurückgekehrt sind und ebenfalls keine Einnahmen haben, ungleich behandelt werden. Beim Kindergeld handele es sich nicht um Sozialhilfeleistungen im Sinne des § 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 mit der Folge, dass die dort geschaffene Ausnahme vom Gleichheitsgrundsatz für Sozialleistungen nicht auf die deutsche Regelung zum Kindergeld im Einkommenssteuergesetz anwendbar sei.