In seiner Entscheidung vom 20.10.2022 äußert sich der EuGH anlässlich einer Vorlage des Bezirksgerichts Den Haag (Rechtbank Den Haag, Niederlande) zum Verbot der Vollstreckung von Rückführungsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 („über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren“). Das Gericht entscheidet, dass dieses Verbot auch für Überstellungen nach der Dublin-III-Verordnung gilt. Weiterhin entscheidet der EuGH, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen während der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie garantierten Bedenkzeit zwar grundsätzlich erlassen und vorbereitet, jedoch nicht vollstreckt werden dürfen.