In seiner Entscheidung vom 14.05.2019 entschied der EuGH anlässlich einer Vorlage des Spanischen Nationalen Gerichts, dass es gegen europäisches Recht verstößt, wenn die Regelung eines Mitgliedstaats Arbeitgeber*innen (hier die Deutsche Bank) nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von den Arbeitnehmer*innen geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden kann. Er sieht darin eine Verletzung von Art. 3 (tägliche Ruhezeit), 5 (wöchentliche Ruhezeit) und 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) der EU-Arbeitszeitrichtlinie, die im Licht von Art. 31 Abs. 2 GRC sowie von Art. 4 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 16 Abs. 3 der Richtlinie 89/391/EWG auszulegen sind.