Der EuGH entscheidet anlässlich mehrerer Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn bereits ein anderer EU-Mitgliedstaat subsidiären Schutz gewährt hat, die Antragsteller*innen dort jedoch in eine Lage extremer materieller Not versetzt würden, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt.
Mängel im System der sozialen Sicherung allein sind nicht ausreichend, um das Risiko einer solchen Behandlung zu begründen.