Der EGMR stellt in seiner Entscheidung fest, dass staatliche Untätigkeit bei Strafermittlung und Opferschutz trotz durch NGO bestätigten Verdacht auf Menschenhandel gegen Art. 4 EMRK verstößt, 12.000,- Euro Schmerzensgeld für Beschwerdeführerin
Der EGMR stellt in seiner Entscheidung fest, dass staatliche Untätigkeit bei Strafermittlung und Opferschutz trotz durch NGO bestätigten Verdacht auf Menschenhandel gegen Art. 4 EMRK verstößt, 12.000,- Euro Schmerzensgeld für Beschwerdeführerin