In seiner bedeutenden Entscheidung vom 16.07.2020 im Vorabentscheidungsverfahren um die Auslegung der EU-Opferentschädigungsrichtlinie stellt der Gerichtshof einen Entschädigungsanspruch einer Italienerin gegen Italien fest. Die Frau war von sexueller Gewalt betroffen und hatte Italien wegen verspäteter Umsetzung der EU-Entschädigungsrichtlinie verklagt. Der EuGH führt aus, dass Entschädigungsansprüche direkt aus der Richtlinie ableitbar seien und für In- und Ausländer*innen gelten. Eine Entschädigung müsse den Schaden zwar nicht vollständig wiedergutmachen, dürfe aber auch nicht nur symbolisch sein